Erhebliche Erleichterung für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken
Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit denen er der Einkommensteuer unterliegt.
Das neue Wahlrecht ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken. Die Regelung soll der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dienen.
Tipp: Wenn Sie die Vereinfachungsregelung nutzen, entfällt die ansonsten erforderliche, ggf. sehr aufwändige Prognoserechnung und Sie müssen – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellen.
Kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke
Die Vereinfachungsregelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 Kilowatt, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
Tipp: Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume wie Gästezimmer, die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.
Vergleichbare Blockheizkraftwerke sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 Kilowatt. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Anlage erst nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen wurde und auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstück einschließlich Außenanlagen installiert ist.
Fehlende Gewinnerzielungsabsicht kann auf Antrag unterstellt werden
Bei den kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist auf schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Es liegt dann grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Dementsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (beispielsweise bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen sowie bei Bescheiden, die mit einem Einspruch angefochten wurden), sind nicht mehr zu berücksichtigen.
Tipp: In diesen Fällen ist dann für den Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume keine Gewinnermittlung vorzunehmen. Es muss keine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Bilanz abgegeben werden.
Bitte beachten Sie allerdings, dass es zu Nachzahlungen für Vorjahre kommen kann, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich geändert werden können und aus der Photovoltaikanlage bzw. dem Blockheizkraftwerk bisher Verluste berücksichtigt wurden. In diesem Fall können auch Nachzahlungszinsen anfallen. In Vorjahren, deren Bescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können, verbleibt es bei der bisherigen steuerlichen Behandlung.
Ohne Gewinnerzielungsabsicht kein Betriebsvermögen
Die Vereinfachungsregelung hat zur Folge, dass die kleinen Anlagen von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Da somit einkommensteuerrechtlich kein Gewerbebetrieb vorliegt, stellt die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk kein Betriebsvermögen dar.
Tipp: Bei einer Betriebsaufgabe ist dementsprechend kein Gewinn bzw. Verlust zu erfassen. Ebenso wenig müssen eventuell vorhandene sog. stille Reserven ermittelt und festgestellt werden.
Ausübung des Wahlrechts
Die Erklärung ist formfrei. Sie kann daher auch elektronisch in MeinELSTER oder per E-Mail an das Finanzamt übermittelt werden.
Folgende Informationen müssen enthalten sein:
- Erklärung, dass Sie für die Anlage die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen
- Leistung der Anlage
- Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
- Installationsort
Wegfall der Voraussetzungen muss dem Finanzamt mitgeteilt werden
Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen (zum Beispiel bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die maximale begünstigte Leistung hinaus), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Der Wegfall der Voraussetzungen ist dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen bleibt möglich
Es bleibt den Steuerbürgern unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Diese ist von den Finanzämtern nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen. Die Vereinfachungsregelung kann dann in allen Jahren nicht in Anspruch genommen werden.
Hintergrund: Zu den Tatbestandsmerkmalen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört die Gewinnerzielungsabsicht. Der Steuerbürger muss mit seiner Tätigkeit auf Dauer gesehen einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anstreben. Maßgebend ist dabei die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf. Angesichts des langen Zeitraums und der verschiedenen Einflussfaktoren fällt die Prognose, ob die Anlage auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist, nicht immer leicht.
Tipp: In Verlustfällen und bei Anlagen, die mal Gewinne und mal Verluste erwirtschaften, sollte die Vereinfachungsregelung nicht beansprucht werden. Es ist dann Aufgabe des Finanzamts, die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
Steuerzahler haben dabei gute Karten. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte spricht nämlich der sog. Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht. Das gilt auch dann, wenn dauerhaft Verluste erzielt werden. Die Finanzämter werden sich daher zumeist schwer tun, das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen.
Gesonderte und einheitliche Feststellungen bei Gemeinschaften
Selbstverständlich gilt die Vereinfachungsregelungen sinngemäß auch für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren (wie beispielsweise bei einer Grundstücksgemeinschaft).
Leider bezieht sich das Wahlrecht allerdings auf die Anlage als solche. Die genannten Leistungsmerkmale gelten daher auch für Anlagen, die von mehreren Steuerbürgern gemeinsam betrieben werden.
Keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Für die Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht kommt es allein darauf an, ob mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks Einnahmen erzielt werden sollen. Ob die Anlage steuerlich mit Gewinn oder Verlust betrieben wird, ist dagegen unbeachtlich. Dementsprechend hat das einkommensteuerliche Wahlrecht keinerlei Auswirkungen auf die Umsatzsteuer.
Tipp: Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks unterliegen zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings enthält das Umsatzsteuergesetz eine Vereinfachungsregelung für sog. Kleinunternehmer, zu denen regelmäßig auch die Betreiber einer Photovoltaikanlage und eines Blockheizkraftwerks gehören.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetz (UStG) kann angewendet werden, wenn die Umsätze im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 22.000 Euro betragen werden. In den Folgejahren sind Sie Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im Vorjahr den Betrag von 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr den Betrag von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Wird die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist für die Ermittlung der vorstehend genannten Umsatzgrenzen der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
Tipp: Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Sie müssen dann in der Regel auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen übermitteln. Allerdings können Sie in diesem Fall auch keine Vorsteuer (insbesondere aus den Anschaffungskosten der Anlage) geltend machen.
Möchten Sie von der Vereinfachung keinen Gebrauch machen – etwa um die Vorsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage oder des Blockheizkraftwerks geltend machen zu können – können Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Diese Option bindet Sie für mindestens fünf Kalenderjahre. Danach kann die Option zur Regelbesteuerung nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Stand: 25.07.2021