Leistungen

Die Schwerpunkte unseres Leistungsspektrums


Individualarbeitsrecht

Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Fall von

- Abmahnungen,

- Änderungskündigungen,

- Beendigungskündigungen,

- Versetzungen, Umsetzungen,

sowie die dazu gehörige Prozessvertretung.


Kollektivarbeitsrecht

- Beratung von Arbeitgebern und Betriebsräten im Rahmen von

- Konzeption & Verhandlung von Betriebsvereinbarungen,

- Konzeption & Verhandlung Regelungsabreden,

- Gesamtzusagen,

- Rechtliche Betreuung von Einzel-, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernbetriebsräten,

sowie die dazu gehörigen Verhandlungen mit dem Betriebspartner und die etwaige Vertretung in Arbeitsgerichtsverfahren und betrieblichen sowie tariflichen Einigungsstellen.


Tarifrecht

- Beratung von Arbeitgebern und Betriebsräten im Rahmen von

- Konzeption & Verhandlung von Vergütungssystemen,

- Konzeption & Verhandlung von Haus-, Unternehmens-, Konzern- und Verbandstarifverhandlungen,

- Konzeption & Verhandlung von Arbeits- und Sozialordnungen,

Konzeption & Verhandlung von Vergütungsrichtlinien.


Unternehmensgestaltung / Restrukturierungsprozesse

- Beratung von Arbeitgebern und Betriebsräten im Rahmen von

- Betriebsänderungen

- Betriebs(teil)stilllegungen

- Betriebs(teil)übergänge

- Outsourcing

- Unternehmensinterne Arbeitnehmerüberlassung

- Vermeidungsstrategien zur Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

- betriebliche Restrukturierungen

- Massenentlassungen & Individualkündigungen

sowie die dazu gehörigen Verhandlungen mit dem Betriebspartner und die etwaige Vertretung in Arbeitsgerichtsverfahren und betrieblichen sowie tariflichen Einigungsstellen.


 


Betriebliche Mediation

- Durchführung von Mediationsverfahren zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten

- Durchführung von Mediationsverfahren zwischen unterschiedlichen Mitarbeitergruppen

- Durchführung von Mediationsverfahren zwischen Arbeitnehmern


Sozialrecht

- Arbeitslosengeld I 
 Das Arbeitslosengeld I wird in der Regel für ein Jahr gezahlt; bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann sich dieser Zeitraum      auf bis zu zwei Jahre verlängern. Häufig können Fragen der Dauer oder Höhe des Bezugs genauso existentiell sein wie jene, ob ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt, das in einer Sperrzeit münden kann.

- Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) 
 Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) bezeichnet man umgangssprachlich oft als „Hartz IV“. Es handelt sich um eine Sozialleistung für alle erwerbsfähigen Arbeitslosen, die keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I haben. Die materiellen Grundbedürfnisse sollen gedeckt werden, soweit sie nicht aus eigenen Mitteln oder durch die Hilfe anderer gedeckt werden können. Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld II auch aufstockend beantragt werden kann, wenn die Einkünfte einer Erwerbstätigkeit nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen, denn schließlich soll stets gewährleistet sein, dass das Leben menschenwürdig geführt werden kann. Fragen im Zusammenhang mit Bedarfsgemeinschaften, der Kosten der Unterkunft sowie Mehrbedarfe, sind in der Praxis häufig konfliktträchtig und oftmals existentiell.

- Sozialhilfe 
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Menschen, die nicht (mehr) erwerbsfähig sind, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe kommt z.B. als Grundsicherung im Alter und bei (voller) Erwerbsminderung in Betracht. Weitere Leistungen der Sozialhilfe sind die Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Hilfe in anderen Lebenslagen.

- Rehabilitation und Teilhabe (schwer)behinderter Menschen 
In Deutschland leben ca. 7 Mio. Menschen mit einem Schwerbehindertenstatus, d.h. der Grad der Behinderung (GdB) liegt bei 50 oder mehr; sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz und haben Anspruch auf eine Reihe von Nachteilsausgleichen. Ab einem GdB von 20 redet man von einem behinderten Menschen. Oftmals besteht Streit hinsichtlich der Frage, ob der Grad der Behinderung (GdB) korrekt festgestellt wurde. Ggf. kann im Einzelfall auch eine Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgen, wenn der GdB mindestens 30 beträgt und andernfalls keine Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt erreichbar wäre. Schwerbehinderte Menschen unterfallen einem besonderen Kündigungsschutz, erhalten Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub und unterfallen anderen Sonderregelungen.

- Gesetzliche Unfallversicherung 
Die gesetzliche Unfallversicherung muss nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles die Gesundheit und die berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten „mit allen geeigneten Mitteln“ wiederherstellen. Oftmals spielt dies nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eine Rolle. Neben den Kosten der medizinischen Behandlungen spielen auch Sach- und Geldleistungen, wie z.B. das Verletztengeld, das Übergangsgeld, eine Verletztenrente oder auch das Sterbegeld eine praxisrelevante Rolle bei Auseinandersetzungen mit der gesetzlichen Unfallversicherung.

- Gesetzliche Krankenversicherung 
 Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen, ihren Gesundheitszustand zu bessern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Grundsätzlich haben alle Versicherten zwar den gleichen gesetzlichen Leistungsanspruch; Leistungen müssen dabei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, dürfen aber das Maß des 
Notwendigen nicht überschreiten. Bei der Frage, was „ausreichend und zweckmäßig“ ist, gehen die Meinungen der Versicherten und der Krankenkassen aber oftmals auseinander.

- Gesetzliche Pflegeversicherung 
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nach sogenannten „Stufen der Pflegebedürftigkeit“ gewährt. Bei professioneller ambulanter oder (teil-)stationärer Pflege werden die Kosten bis zu bestimmten Höchstbeträgen übernommen; die Pflegepflichtversicherung ist also keine  Vollversicherung. Oftmals ist die Einstufung der Pflegebedürftigkeit nicht konfliktfrei. Auch Fragen hinsichtlich des Pflegegeldes oder von Pflegehilfsmitteln sowie Fragen hinsichtlich Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, sind oftmals nicht unstrittig.

- Gesetzliche Rentenversicherung 
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Rente, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und somit ein Rentenanspruch besteht. In Betracht kommen Renten wegen Alters, Renten wegen (voller oder teilweiser) verminderter Erwerbsfähigkeit (wobei der Grundsatz „Reha vor Rente“ gilt) und Renten an Hinterbliebene (Witwe(r/n) und Waisen) wegen Todes. 
Auch über Art und Umfang der geschuldeten Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation wird oftmals gestritten.